Es handelt sich dabei um Vergehen, wodurch das Erfordernis der «gewissen Schwere» erfüllt ist. Aus den Wahrnehmungsberichten der drei betroffenen Polizeibeamten vom 12. Februar 2019, 27. Februar 2019 sowie 4. März 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Kantonspolizei bei einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel erheblich behindert, tätlich angegriffen und sich ihren Anweisungen widersetzt und sie beschimpft haben soll.