6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich in ihrer Stellungnahme wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Vergehen, wodurch das Erfordernis der «gewissen Schwere» erfüllt ist.