Um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu könne, müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). 5.3 Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird.