5 der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu könne, müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90).