je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diesen Grundsatz konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichen-