5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann auch für Übertretungen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91).