In ihrer Stellungnahme holte die Generalstaatsanwaltschaft die Prüfung der Verhältnismässigkeit für allfällige weitere – bereits begangene oder künftige – Delikte nach. Zu den aktuellen Delikten machte sie keine weiteren Ausführungen. Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Stellung zu den Äusserungen der Generalstaatsanwaltschaft zu nehmen. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, gilt sie als geheilt.