führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.6 In ihrer Stellungnahme holte die Generalstaatsanwaltschaft die Prüfung der Verhältnismässigkeit für allfällige weitere – bereits begangene oder künftige – Delikte nach.