Eine blosse Anordnung der ED-Behandlung und eine Repetition der einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit der Angabe, dass diese erfüllt seien, reicht dazu nicht aus. (…) Die anordnende Staatsanwältin verzichtete auf eine Prüfung und Begründung der Verhältnismässigkeit, da sie von der Annahme ausging, dass eine routinemässige ED-Behandlung möglich sein müsse (…). Somit verletzt die Verfügung das rechtliche Gehör (…). Demzufolge kann die Verhältnismässigkeit aus der Anordnung nicht ersichtlich sein, da diese für den betreffenden Einzelfall gar nicht überprüft wurde, (…). (Kursive Hervorhebung hinzugefügt.)