260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 10 zu Art. 260) müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, was bei der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2019 nicht der Fall ist. Eine blosse Anordnung der ED-Behandlung und eine Repetition der einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit der Angabe, dass diese erfüllt seien, reicht dazu nicht aus.