Das Gleiche gilt für den Hinweis, dass keine mildere Massnahme bestehe. Damit werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung auch «routinemässig» verfügt werden kann, ohne deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Es kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden: