Schliesslich habe sie festgestellt, dass sich der angestrebte Zweck nicht durch eine mildere Massnahme erreichen lasse. 4.4 Diese Auffassung überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft enthält die angefochtene Verfügung keine hinreichende Begründung in Bezug auf die Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Bei der Formulierung, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die Abklärung der aktuellen Delikte sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich sei, handelt es sich um eine pauschale Floskel. Das Gleiche gilt für den Hinweis, dass keine mildere Massnahme bestehe.