eine routinemässige Erfassung von beschuldigten Personen erlaube, die wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden. Ungeachtet dieser zitierten Lehrmeinung habe sich die Staatsanwaltschaft im darauffolgenden Abschnitt mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinandergesetzt. Sie habe die erkennungsdienstliche Erfassung als geeignet und erforderlich bezeichnet, um die dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Delikte und auch andere derartige Straftaten aufzuklären. Schliesslich habe sie festgestellt, dass sich der angestrebte Zweck nicht durch eine mildere Massnahme erreichen lasse.