3 mals die Aussage verweigerte, wurde er über die ihm vorgeworfenen Sachverhalte informiert. Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt habe, es sei mit SCHMID anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO eine routinemässige Erfassung von beschuldigten Personen erlaube, die wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden.