260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung angeführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO). 4.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, waren die aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe dem Beschwerdeführer bekannt. Er wurde dazu am 5. April 2019 und am 10. April 2019 polizeilich befragt. Obwohl der Beschwerdeführer da-