4. 4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet sei. Die Staatsanwaltschaft habe darauf verzichtet, die Verhältnismässigkeit zu begründen, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung möglich sein müsse. 4.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist.