Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei verlangt die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht.