2 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 260 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zuständig für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Polizei. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.