382 Abs. 1 StPO). Die gerügte Zwangsmassnahme wurde vorliegend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Die entsprechenden Daten wurden jedoch gespeichert und der Beschwerdeführer beantragt deren Löschung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde kann die durchgeführte Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung zu befinden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2 mit Hinweisen [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]).