Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 185 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi, Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 10. April 2019 (BM 19 16471) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Beschimpfung. Diese Straftatbestände be- ging der Beschwerdeführer angeblich am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 in der Reitschule (Innenhof bzw. Restaurant «Sous le Pont»). Am 10. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers (ohne DNA-Analyse). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, ich sei erkennungsdienstlich zu erfassen, sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die erfassten erkennungsdienstlichen Daten zu löschen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Ver- fügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die gerügte Zwangsmassnahme wurde vorliegend bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Die entsprechenden Daten wurden jedoch gespeichert und der Beschwerdeführer beantragt deren Löschung. Im Falle einer Gutheissung der Be- schwerde kann die durchgeführte Zwangsmassnahme somit korrigiert werden. Da- bei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstli- chen Erfassung zu befinden (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2 mit Hinweisen [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]). Dementsprechend sind das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. 2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 260 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zuständig für die Anordnung der er- kennungsdienstlichen Erfassung ist die Polizei. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anord- nung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Erkennungsdienstliche Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künfti- gen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei verlangt die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht. Die erkennungsdienstliche Erfassung stellt im Übrigen einen eher leichten Eingriff in die persönliche Frei- heit dar (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1100 mit weiteren Hin- weisen), weshalb problematisch ist, was die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in die- sem Zusammenhang praktisch bedeutet. Mit SCHMID ist jedoch anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist im Hinblick auf die Abklärung der aktuellen Delikte sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich. Es handelt sich dabei um ein geeignetes Mittel, um zur Aufklärung der ihm aktuell vorgeworfenen wie auch anderer derartiger Straftaten (u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen) beizutragen. Der damit angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ erweist sich damit - unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs (vgl. BGE 107 la 138, S. 147) - als verhältnismässig. 4. 4.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet sei. Die Staatsanwaltschaft habe darauf verzichtet, die Verhältnismässigkeit zu begründen, weil sie davon aus- gegangen sei, dass eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung möglich sein müsse. 4.2 Art. 260 Abs. 3 StPO legt in Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Ange- sichts der ausgesprochen weiten Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Anordnung, kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung an- geführt wird, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO). 4.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend vorbringt, waren die aktuellen straf- rechtlichen Vorwürfe dem Beschwerdeführer bekannt. Er wurde dazu am 5. April 2019 und am 10. April 2019 polizeilich befragt. Obwohl der Beschwerdeführer da- 3 mals die Aussage verweigerte, wurde er über die ihm vorgeworfenen Sachverhalte informiert. Weiter macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, dass die Staats- anwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt habe, es sei mit SCHMID anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO eine routinemässi- ge Erfassung von beschuldigten Personen erlaube, die wegen einer Straftat von gewisser Schwere in ein Vorverfahren gezogen würden. Ungeachtet dieser zitierten Lehrmeinung habe sich die Staatsanwaltschaft im darauffolgenden Abschnitt mit der Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall auseinandergesetzt. Sie habe die erkennungsdienstliche Erfassung als geeignet und erforderlich bezeichnet, um die dem Beschwerdeführer aktuell vorgeworfenen Delikte und auch andere derarti- ge Straftaten aufzuklären. Schliesslich habe sie festgestellt, dass sich der ange- strebte Zweck nicht durch eine mildere Massnahme erreichen lasse. 4.4 Diese Auffassung überzeugt nicht. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwalt- schaft enthält die angefochtene Verfügung keine hinreichende Begründung in Be- zug auf die Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Bei der Formulierung, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im Hinblick auf die Abklärung der aktuellen Delik- te sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich sei, handelt es sich um eine pauschale Floskel. Das Gleiche gilt für den Hinweis, dass keine mildere Massnah- me bestehe. Damit werden die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt damit, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung auch «routinemässig» ver- fügt werden kann, ohne deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist dies unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Es kann im Wesentli- chen auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen werden: Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) stellt, auch wenn es sich nach der Lehre nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 10, Abs. 2 BV und Art. 13, Abs. 2 BV), konkret handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 197 StPO. Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die an- gestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197, Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (Thomas Hansjakob, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die An- forderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ nied- rig sind (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, N 10 zu Art. 260) müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zuläs- sigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, was bei der Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. April 2019 nicht der Fall ist. Eine blosse Anordnung der ED-Behandlung und eine Repetition der einschlägigen Gesetzesbestimmungen mit der Angabe, dass diese erfüllt seien, reicht dazu nicht aus. (…) Die anordnende Staatsanwältin verzichtete auf eine Prüfung und Begründung der Verhältnismässigkeit, da sie von der Annahme ausging, dass eine routinemässige ED-Behandlung möglich sein müsse (…). Somit verletzt die Verfügung das rechtliche Gehör (…). Demzufolge kann die Verhältnismässigkeit aus der Anordnung nicht ersichtlich sein, da diese für den betreffenden Ein- zelfall gar nicht überprüft wurde, (…). (Kursive Hervorhebung hinzugefügt.) 4 4.5 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verlet- zung grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge hat. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei über- prüfen kann. Darüber hinaus ist unter dieser Voraussetzung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Straf- sachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.6 In ihrer Stellungnahme holte die Generalstaatsanwaltschaft die Prüfung der Ver- hältnismässigkeit für allfällige weitere – bereits begangene oder künftige – Delikte nach. Zu den aktuellen Delikten machte sie keine weiteren Ausführungen. Im Rah- men der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Stellung zu den Äus- serungen der Generalstaatsanwaltschaft zu nehmen. Da die Verletzung des recht- lichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiegt, gilt sie als ge- heilt. Sie ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entspre- chend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. Sep- tember 2013 E. 4). 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Eine erkennungsdienstliche Erfassung kann auch für Übertretungen an- geordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worun- ter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person gehört (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3 S. 91). 5.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten bedeuten einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf in- formationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV müssen Einschränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diesen Grundsatz konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichen- 5 der Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Um einen hinreichenden Tatverdacht be- gründen zu könne, müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90). 5.3 Eine erkennungsdienstliche Erfassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete An- haltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits be- gangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 und E. 1.4.1 S. 91). 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwer- deführers zulässig ist, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert diesbezüglich in ihrer Stellungnahme wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Vergehen, wodurch das Er- fordernis der «gewissen Schwere» erfüllt ist. Aus den Wahrnehmungsberichten der drei betroffenen Polizeibeamten vom 12. Februar 2019, 27. Februar 2019 sowie 4. März 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Kantonspolizei bei einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel erheblich behindert, tätlich angegriffen und sich ihren Anweisungen widersetzt und sie beschimpft ha- ben soll. Der Beschwerdeführer war gemäss den Schilderungen in den Wahrnehmungsberichten sehr aufgebracht und wütend gegen die Polizei, obwohl die Intervention nicht ihm galt, sondern einer ihm vermutlich völlig unbekannten Person. Selbst in einer zweiten Phase des Geschehens, nach der Festnahme der eigentlichen Zielpersonen, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich von der Angelegenheit zu distanzieren. Er soll weiterhin sehr aufgebracht und wütend gewesen sein, die Poli- zisten beim Verlassen des Restaurants verbal beleidigt und einem von ihnen sogar ins Gesicht ge- spuckt haben. Aufgrund des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens und der damit an den Tag gelegten Respektlosigkeit gegenüber Amtspersonen ist zu erwarten, dass er sich bereits in ähnli- cher Art und Weise verhalten haben könnte oder in Zukunft wieder so verhalten wird und die polizeili- che Arbeit behindern könnte, wenn er wieder in Kontakt mit der Polizei kommen wird. Dass es in der Vergangenheit bereits solche Zusammentreffen gegeben hat oder zumindest in Zukunft vermehrt sol- che geben wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von Beruf B.________ ist und mutmasslich im Restaurant «Sous le Pont» in der Reitschule arbeitet; jedenfalls befand er sich in der zweiten Phase des Vorfalls gemäss der Schilderung des Polizisten C.________ hinter der Theke, was diesen Umstand vermuten lässt. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer sich bereits an früheren unaufgeklärten oder aber künftigen ähnlich gelagerten Straf- taten beteiligt haben könnte bzw. beteiligen wird. (…) 6.3 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass die Generalstaatsanwalt- schaft davon ausgehe, dass sich die Sache so zugetragen habe, wie die Polizei 6 behaupte. Sie beziehe damit die Unschuldsvermutung nicht in ihre Begründung mit ein. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass aus seiner Vorstrafenlosig- keit sowie dem Umstand, dass er sich im laufenden Verfahren sowie sonst kein fehlbares Verhalten mehr habe zuschulden kommen lassen, geschlossen werden könne, dass es sich bei den aktuellen Vorfällen – selbst wenn die Schilderungen der Polizei als zutreffend angenommen würden – um einen Einzelfall handle. Als einziger Anhaltpunkt für allfällige weitere Konflikte mit der Polizei werde ausgeführt, dass er mutmasslich im Restaurant der Reitschule arbeite. Die Schlussfolgerung, dass eine Anstellung in der Reitschule mit Straftaten gleichgesetzt werde, sei un- zulässig. Sie komme einer Pauschalverdächtigung und Vorverurteilung von dut- zenden von Menschen gleich. 6.4 Der Beschwerdeführer untersteht in Bezug auf die ihm im aktuellen Verfahren vor- geworfenen Taten der Unschuldsvermutung. Diese besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden dürfen, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rech- nung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Verwicklung in weitere Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht verlangt, dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen. Die Annahme der Be- teiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]). 6.5 Die in den Berichtsrapporten vom 12. Februar 2019, 27. Februar 2019 und 4. März 2019 geschilderten Wahrnehmungen der Kantonspolizei Bern betreffen Delikte, die nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren sind. Dies gilt namentlich insoweit, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er einem Polizisten ins Gesicht gespuckt haben soll. Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten erscheinen glaubhaft. Wie vorstehend unter E. 6.4 erläutert, steht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen aktuell vorgeworfenen Taten jedoch unter dem Schutz der Unschuldsvermutung. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 5. April 2019 und vom 10. April 2019 machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Zudem bestreitet er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorwür- fe. Dabei macht er aber nicht geltend, dass bzw. inwiefern sich der Sachverhalt an- ders abgespielt haben soll. Zudem wird gegen den Beschwerdeführer nicht wegen eines Einzelfalls, sondern wegen zwei Vorfällen ermittelt. Es wird ihm vorgeworfen, dass er sowohl am 23. November 2018 als auch am 6. Februar 2019 die Polizei 7 unter Anwendung von Gewalt daran gehindert haben soll, mutmassliche Drogen- dealer anzuhalten. An den beiden Vorfällen waren unterschiedliche Polizeibeamte beteiligt, was die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Wahrnehmungsberichte erhöht. Ausserdem gibt es betreffend den Vorfall vom 6. Februar 2019 zwei identische Be- richtsrapporte von zwei verschiedenen Polizeibeamten. Obwohl sich der Verdacht gegen den Beschwerdeführer «bloss» auf die drei erwähnten Berichtsrapporte stützt resp. keine Videoaufnahmen aktenkundig sind, ist die Beweislage auch ohne Geständnis nahezu erdrückend. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 bei gezielten Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel gegen die anwesenden Polizeibeamten opponiert und sie tätlich angegriffen zu haben. Damit darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewis- se Gewaltbereitschaft bei Zusammentreffen mit der Polizei hindeutet. Der Um- stand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich als B.________ im Restaurant «Sous le Pont» in der Reitschule arbeitet, stellt – wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführt – einen Anhaltpunkt für weiteren Kontakt mit der Polizei dar. Es ist notorisch, dass es im Areal der Reitschule vermehrt zu Aktionen gegen den Betäubungsmittelhandel kommt. Daher erscheint es als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren ähnlich gelagerten Straftaten beteiligt war oder solche erneut begehen könnte. Es handelt sich dabei nicht – wie der Beschwerde- führer vorbringt – um eine Pauschalverdächtigung und eine Vorverurteilung. Viel- mehr stellt diese Prognose die logische Folge des Umstands dar, dass sich das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers am 23. November 2018 und am 6. Februar 2019 nicht als situativer Ausrutscher präsentiert, sondern als Ausdruck einer Haltung, die bei weiteren Polizeieinsätzen in der Reitschule ohne Weiteres wieder zu einer Behinderung der Polizeibeamten führen könnte. Dass der Be- schwerdeführer gemäss den Akten nicht vorbestraft ist, ändert nichts an dieser Einschätzung. Wenn die beschuldigte Person nicht vorbestraft ist, schliesst dies die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus. Die Vorstrafenlosigkeit fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen, betreffend Erstellung eines DNA-Profils). Angesichts der gesamten konkreten Umstände bestehen im vorliegenden Fall ernste und kon- krete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. 6.6 Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt, reichen aus, um einen leich- ten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung (E. 5.2 oben) zu rechtfertigen. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme gege- ben. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung recht- mässig ist. Folglich erweist sich die Beschwerde – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist abzuweisen. 8 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer nur zur Hälfe, aus- machend CHF 500.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). 8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine Entschädigung auszurichten, so- weit er im Beschwerdeverfahren obsiegt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Hälfe, ausmachend CHF 500.00, auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung aus- gerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 8. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10