11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bzw. der Beschwerdeführer sind nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt zu geben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Die vom Kanton Bern an den Beschwerdegegner auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren BK 19 180 wird auf CHF 1‘895.65 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST).