BSG 168.11]). Das vom Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung bzw. eventualiter der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständigung durch Advokat D.________ wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren BK 19 130 im aktuellen Verfahren BK 19 180 nicht mehr relevant ist. Sie wird – wie bereits im Entscheid BK 19 130 vom 8. Mai 2019 beschlossen – am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.