Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Beschwerdeentscheide – unabhängig von Rechtsmittelfristen gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) – mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden (Art. 437 Abs. 3 StPO), es sich hier jedoch um hochsensible Daten handelt, beschliesst die Beschwerdekammer, dass die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bzw. der Beschwerdeführer erst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss BGG bekannt zu geben sind.