6. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Von einer Prüfung des Eventualantrags (Aufhebung und Rückweisung) kann abgesehen werden, da dieser Antrag für den Fall gestellt worden ist, dass die Beschwerdeinstanz das Vorliegen einer erheblichen, Schutzmassnahmen rechtfertigenden Gefahrenlage bejaht, jedoch die Sache zur Beurteilung der konkret anzuordnenden Schutzmassnahmen an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Beschwerdeentscheide – unabhängig von Rechtsmittelfristen gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG;