O., N. 375). Soweit die Schutzmassnahmen betreffend ist – wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.2) – in einem ersten Schritt danach zu fragen, ob überhaupt eine Situation, d.h. eine erhebliche Gefahrenlage, vorliegt, in welcher sich die Anordnung von Schutzmassnahmen aufdrängt (was in der hier interessierenden Konstellation zu verneinen ist). Bei der Beurteilung dieser Frage besteht kein Ermessenspielraum, weshalb für die Rüge der Unangemessenheit kein Raum besteht.