Mit der Rüge der Unangemessenheit können die Beschwerdeführer nicht gehört werden. Als «unangemessen» gilt ein Entscheid, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums getroffen, das Ermessen dabei aber unzweckmässig gehandhabt wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 374). Vorausgesetzt ist somit, dass für die fragliche Entscheidung überhaupt ein Ermessensspielraum besteht (GUIDON, a.a.O., N. 375).