5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die Anordnung der Namensbekanntgabe und die Verweigerung von Schutzmassnahmen sei unangemessen im Sinn von Art. 393 Abs. 2 Bst. c StPO. Eine objektive Betrachtung ergebe, dass die Bekanntmachung der Identität der Beschwerdeführer mit einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leib und Leben bzw. einer konkreten und erheblichen Gefahr eines anderen schweren Nachteils (Verlust der Arbeitsstelle) verbunden wäre.