Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre fraglich, ob dies den vom Gesetzgeber verlangten Schweregrad erfüllen würde, zumal nicht davon ausgegangen werden muss, dass die betroffenen Polizeibeamten ganz aus dem Polizeikorps ausscheiden müssten. Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Ausscheiden aus der Sondereinheit für die betroffenen Beamten hart wäre, zumal sie viel für die Aufnahme in die Sondereinheit geleistet haben und dies für ihre Arbeit auch immer noch tun. Bei einer internen Umteilung bestünde zudem auch die Gefahr einer eventuellen tieferen gehaltsmässigen Einteilung.