Dafür, dass er diesfalls auch die Namen bekannt gegeben würde, bestehen jedoch keine Hinweise. Ihm dürfte aufgrund der unzähligen Eingaben und der beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft bekannt sein, dass die Personalien der betroffenen Beamten nicht an die Öffentlichkeit gehören. Für die Beschwerdekammer bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass und v.a. weshalb der Beschwerdegegner Aktenstücke oder an einer Einvernahme anwesende Personen fotografieren und die Aufnahmen verbreiten sollte. Anzeichen, dass er mit hoch sensiblen Informationen unsorgsam umgehen würde, bestehen ebenfalls nicht.