Seither hat sich der Beschwerdegegner in der Öffentlichkeit nicht mehr zum Vorfall geäussert. Auch sonst scheint der Beschwerdegegner – zumindest mit seinem Namen – nicht besonders aktiv Informationen im Internet zu «posten» (einziger Hinweis im Internet ist ein von ihm und seiner Frau geführtes Hilfswerk: vgl. dazu I.________ Internetadresse). Dass der Beschwerdegegner, sobald er Neuigkeiten aus dem Verfahren gewonnen hat, diese veröffentlichen oder die Presse kontaktieren würde, ist zwar theoretisch möglich. Dafür, dass er diesfalls auch die Namen bekannt gegeben würde, bestehen jedoch keine Hinweise.