Ohne das Verhalten des Beschwerdegegners einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen bzw. in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren, scheint dieses und auch dasjenige seiner Ehefrau eine Gegenwehr gegen – aus ihrer Sicht – unverhältnismässige Polizeigewalt gewesen zu sein. Dass das Verhalten des Beschwerdegegners in einer grundsätzlich negativen, allenfalls gar von Hass erfüllten Haltung gegenüber schweizerischen Polizeibeamten begründet läge und deshalb auf eine von ihm selber oder seinem direkten Umfeld ausgehenden Gefahr für die Polizeibeamten geschlossen werden müsste, ist nicht erkennbar.