Andernfalls dürfte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer dies hier geltend machen würden. Der Beschwerdegegner geriet lediglich zufällig und – wie sich im Nachhinein herausgestellt hat – zu Unrecht in die Polizeiaktion vom 26. Februar 2018. Scheinbar soll sein Äusseres Ähnlichkeiten mit einer Zielperson gehabt haben. Laut Anzeige der Polizei vom 17. April 2018 habe sich der Beschwerdegegner zunächst nicht ausweisen, jedoch telefonieren wollen. Aktenkundig ist auch, dass die Ehefrau versucht hat, die Situation zu filmen.