Die grundsätzlich bestehende Gefahr der Veröffentlichung von Bild und Namen der Beschwerdeführer kann somit nicht von der Hand gewiesen werden. Damit sich jedoch Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 StPO rechtfertigen, bedarf es auch diesfalls eines erheblichen und nicht nur eines allgemeinen bzw. theoretischen Risikos. Zu beurteilen ist somit der konkrete Einzelfall: Aktenkundig ist der Beschwerdegegner nicht vorbestraft und abgesehen vom hier interessierenden Vorfall auch polizeilich nicht bekannt. Andernfalls dürfte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer dies hier geltend machen würden.