Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass heutzutage alles Mögliche und Unmögliche online «gepostet» wird. Betroffen von derartigen Veröffentlichungen sind auch Polizeibeamte, wird doch vermehrt – insbesondere in gewissen Kreisen, die der Polizei nicht wohlgesinnt sind – die Tendenz beobachtet, dass Polizeieinsätze fotografiert/gefilmt werden und das entsprechende Material anschliessend über digitale Medien und Methoden weiterverbreitet wird. Die grundsätzlich bestehende Gefahr der Veröffentlichung von Bild und Namen der Beschwerdeführer kann somit nicht von der Hand gewiesen werden.