Aufgrund seines dem Nachrichtenportal «H.________» gegenüber gegebenen Interviews, in welchem er sich im Übrigen in reisserischer Weise zum Vorfall geäussert habe, müsse bei ihm von einem Mitteilungsbedürfnis ausgegangen werden. In diesem manifestiere sich das erhebliche, der Persönlichkeit des Beschwerdegegners offenbar inhärente Risiko, Informationen an die Öffentlichkeit zu tragen.