Dass die Generalstaatsanwaltschaft in der hier interessierenden Konstellation (Antragsteller war die Kantonspolizei) keine Hintergrundabklärungen getätigt, sondern gestützt auf die ihr vorgelegten Akten die kritisierte Weisung erteilt hat, ist nicht zu beanstanden. 4.3.2 Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass die Kantonspolizei in ein akutes Personalproblem gedrängt und Observations- und Sondereinsätze gefährdet bzw. verunmöglicht würden, wenn sie nicht mehr in der Sondereinheit tätig sein könnten, können sie nicht gehört werden.