Diese Aufgabe kommt zunächst dem Antragsteller selbst zu. Er hat die vom Beschwerdegegner ausgehende Gefahr zu begründen und zu belegen. Dass die Generalstaatsanwaltschaft in der hier interessierenden Konstellation (Antragsteller war die Kantonspolizei) keine Hintergrundabklärungen getätigt, sondern gestützt auf die ihr vorgelegten Akten die kritisierte Weisung erteilt hat, ist nicht zu beanstanden.