4.3.1 In der Sache kritisieren die Beschwerdeführer vorab die Feststellung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Weisung vom 4. April 2019, wonach vom Beschwerdegegner keinerlei Gefahr ausgehe bzw. keine Anzeichen für eine Gewalttätigkeit oder Rachegefühle erkennbar seien. Diese Feststellung bzw. Folgerung sei ohne Vornahme von Hintergrundabklärungen erfolgt. Dieser Kritik der Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, die vom Antragsteller geltend gemachte Gefahrenlage zu ergründen. Diese Aufgabe kommt zunächst dem Antragsteller selbst zu.