Die Beschwerdeführer bejahen das Vorliegen einer erheblichen Gefahrenlage und verweisen darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht in Fällen wie dem vorliegenden jeweils rasch von einer Gefährdungslage ausgehe und daher Schutzmassnahmen genehmigen würde. Da die Beschwerdekammer jedoch selber über die beantragten Schutzmassnahmen befindet und ohnehin nicht an Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte gebunden ist, können die Beschwerdeführer mit diesem Einwand nichts für sich ableiten. 4.3.1