6 ber 2017 in der Sache Hentschel and Stark v. Germany beurteilten vergleichen. Anders als dort sind die Beschwerdeführer identifizierbar. 4.3 Die Beschwerdeführer bejahen das Vorliegen einer erheblichen Gefahrenlage und verweisen darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht in Fällen wie dem vorliegenden jeweils rasch von einer Gefährdungslage ausgehe und daher Schutzmassnahmen genehmigen würde.