Bei Gutheissung der beantragten Schutzmassnahmen wären sie den Strafverfolgungsbehörden namentlich bekannt, nur gegenüber dem Beschwerdegegner würden sie in anonymisierter Form in Erscheinung bzw. optisch abgeschirmt gegenüber treten. Der Prüfung, ob sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen, könnten sich die Beschwerdeführer via Schutzmassnahmen somit nicht entziehen. Auch wären die vom EGMR aufgestellten Anforderungen an die bei angezeigter Polizeigewalt durchzuführenden Ermittlungen erfüllt. Der hier interessierende Sachverhalt lässt sich nicht mit dem im Urteil des EGMR 47274/15 vom 9. Novem-