Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass es sich bei den Informationen betreffend Identität der Beschwerdeführer um höchst schützenswerte Daten handelt. Schutzmassnahmen können nach der geltenden Rechtslage nur ergriffen werden, wenn für die Person selbst oder eine ihr nahe stehende Person eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht oder ein anderer schwerer Nachteil droht.