An der zuvor zu Art. 149 StPO zitierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer (E. 3.2 hiervor) ist daher festzuhalten. Dass der Kanton Aargau im Zusammenhang mit der Revision der StPO einen Revisionsbedarf bezüglich Anonymitätszusicherung für Beamte von Sondereinheiten sieht und für sie eine Anonymitätszusicherung analog derjenigen für verdeckte Ermittler anregt, ändert daran derzeit nichts. Gleich verhält es sich mit der Tatsache, dass es sich bei den Informationen betreffend Identität der Beschwerdeführer um höchst schützenswerte Daten handelt.