Dies allein rechtfertigt indessen nicht die Anordnung von Schutzmassnahmen. Zwar trifft zu, dass im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung – je nach in Frage stehender Schutzmassnahme – ein unterschiedlicher Massstab bei der konkreten Güterabwägung der sich gegenüberstehenden Interessen anzuwenden ist. Die Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgt indessen erst in einem zweiten Schritt. Vorab und damit in einem ersten Schritt ist allein die Frage massgebend, ob überhaupt eine Situation, d.h. eine erhebliche Gefahrenlage, vorliegt, in welcher sich die Anordnung von Schutzmassnahmen aufdrängt.