Sinn hält Art. 149 Abs. 1 StPO fest, dass die Verfahrensleitung geeignete Schutzmassnahmen trifft, wenn Grund zur Annahme besteht, ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihm in einem verwandtschaftlichen Verhältnis (i.S.v. Art. 168 StPO) steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren