Die Strafprozessordnung sieht zugunsten von gefährdeten Personen besondere Schutzmassnahmen vor. Sie liegen einerseits im Interesse der Wahrheitsfindung und im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung, andererseits dienen sie dem Schutz gewisser Personen (WEHREN- BERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2014, Art. 149 N 3). In dem