Die im Rahmen von Anonymitätszusicherungen für verdeckte Ermittler ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie des Bundesgerichts (BGE 139 IV 265) bzw. die dort aufgestellten Anforderungen an die Gefahrenlage würden für alle Schutzmassnahmen gelten. Der Vollständigkeit wegen wird an dieser Stelle der Entscheid BK 14 439 vom 7. Mai 2015 auszugsweise wiedergegeben: 4.1 Die Strafprozessordnung sieht zugunsten von gefährdeten Personen besondere Schutzmassnahmen vor.