149 Abs. 2 Bst. a StPO. Ferner gelangte sie zum Schluss, dass operative Bedürfnisse der Polizei allein für die Anordnung von Schutzmassnahmen nicht genügen würden. Die gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO für die Anordnung von Schutzmassnahmen erforderliche erhebliche Gefahrenlage müsse sich aus der individuell-konkreten Situation ergeben und von am Verfahren beteiligten Personen oder deren Umfeld ausgehen, unabhängig davon, um welche konkreten Schutzmassnahmen es gehe.