3. 3.1 Mit der Anordnung, wonach das Polizeikommando die Namen der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten bekannt zu geben habe, verweigerte die Staatsanwaltschaft die am 28. September 2018 vom Kommandant-Stellvertreter der Kantonspolizei Bern beantragten Schutzmassnahmen. Mit Beschwerde verlangen die betroffenen Polizeibeamten nun einerseits, dass ihre Personalien unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit festzustellen seien (Art. 149 Abs. 2 Bst. c StPO), andererseits, dass sie bei parteiöffentlichen Einvernahmen optisch abgeschirmt würden (Art. 149 Abs. 2 Bst.