3 hätte, in welchem über den fraglichen Streitgegenstand noch nicht materiell und rechtskräftig entschieden wäre. Auch wenn die Beschwerdeführer der Beschwerdekammer nicht namentlich bekannt sind, ist doch davon auszugehen, dass sie Mitarbeiter des Dezernats Enzian sind und am Vorfall vom 26. Februar 2018 beteiligt waren. Dafür, dass die Beschwerde durch Strohmänner oder Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sein soll, bestehen keine Anhaltspunkte.